MPU Profi AGBs

§ 1 Geltungsbereich

1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande.

2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit dem Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. 

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn verkehrspsychologisch zu beraten, ihn insbesondere bei der Wiederherstellung der Fahreignung zu unterstützen.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Die Vorbereitung besteht aus dem MPU-Profi-Beratungsangebot.

Die bekannt gegebenen Kurstermine und/oder Kursorte können in Einzelfällen kurzfristig verschoben oder geändert werden. Sollte ein Kurs durch höhere Gewalt, Krankheit oder Verhinderung des Kursleiters nicht zustande kommen, kann der Auftragnehmer nicht dafür haftbar gemacht werden. Ein Ausweichtermin wird bekannt gegeben.

§ 4 Vergütung

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Sie ist im Voraus fällig. Diese wird wie im Angebot angegeben fällig.

§ 5 Ratenzahlung

Klienten haben die Möglichkeit eine Ratenzahlung bei MPU-Profi zu erhalten. Die Ratenzahlung beinhaltet ein zinsloses Darlehen. Beginn der ersten Rate, Höhe und Anzahl der Raten sowie Zahlungsturnus werden individuell vereinbart. Bei Zahlungsverzug einer vereinbarten Rate wird der offene Betrag sofort vollständig fällig.

§ 6 Verhinderung des Auftraggebers

Sollte der Auftraggeber an der Wahrnehmung eines vereinbarten Termins zum Basismodul oder zur MPU Simulation oder zu einem Termin des MPU-Trainings verhindert sein, hat er dem Auftragnehmer unverzüglich von seiner Verhinderung Mitteilung zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Mitteilung, so werden ihm bei Verhinderung am Termin zum Basismodul oder MPU Simulation, sofern kein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 2 vorliegt, folgende Anteile des Honorars in Rechnung gestellt:

  • ab 5 Geschäftstagen vor dem Termin und bei Nichtantritt 30 %,
  • ab 3 Geschäftstagen vor dem Termin und bei Nichtantritt 60 %,
  • ab 1 Geschäftstag und bei Nichtantritt 80 %
  • bei unterlassener Mitteilung und bei Nichtantritt 100%.

Die Sitzungen des MPU-Trainings werden ab gebuchtem Starttermin in wöchentlicher Folge besucht. Sofern kein Grund nach § 3 Abs. 2 vorliegt, bleibt bei Verhinderung der Teilnahme am MPU-Training ab der ersten Sitzung das volle Honorar fällig. Unentschuldigt versäumte Sitzungen des Trainings können kostenpflichtig nachgeholt werden. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden des Auftragnehmers nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

§ 7 Ausstellung eines Zertifikates

Der Teilnehmer erhält nach Absolvieren der vereinbarten MPU-Vorbereitung ein Zertifikat, das seine Teilnahme dokumentiert. Die Ausstellung des Zertifikates erfolgt nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Gesamthonorars.

§ 8 Kündigung

Der Vertrag wird für die Dauer der Beratung fest geschlossen. Eine Kündigung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt z.B. dann vor, wenn der Auftragnehmer so schwer erkrankt ist, dass ihm die weitere Durchführung der Beratung nicht mehr möglich ist.

Etwaig zu viel entrichtetes Honorar wird bei Kündigung durch den Auftragnehmer erstattet. Sollte die Kündigung während der Beratung oder Vorbereitung erfolgen, so erfolgt die Abrechnung nach angefangenen 15 Minuten. Honorar für bisherige Leistungen des Auftragnehmers wird nicht erstattet, es sei denn, die Kündigung erfolgt aufgrund eines Umstandes, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Erstattung erfolgt ebenfalls nicht, soweit die bisherigen Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber von Interesse sind. 

Die Kündigung ist in Schriftform auszusprechen.

§ 9 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter, seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, Pflichtverletzung und aus der Verletzung der in § 311 BGB aufgeführten Schuldverhältnisse, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet nur in Höhe der typischerweise vorhersehbaren Schäden. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder wenn auf Grund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

§ 10 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer unterliegt als Berufspsychologe gemäß § 203 Abs 1 S. 2 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Diese Schweigepflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Gegenüber den Mitarbeitern von MPU Profi ist der Auftragnehmer von der Schweigepflicht entbunden. Die Mitarbeiter des MPU Profi unterliegen ihrerseits der Schweigepflicht.

Der Auftragnehmer kann die zur Durchführung der für die verkehrspsychologische Maßnahmen erforderlichen Daten für die interne Verwendung speichern. Gegenüber Mitarbeitern von MPU Profi obliegt keine Schweigepflicht. Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte ist unzulässig.

Es ist dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber untersagt Bild und/oder Tonaufnahmen der MPU Beratung oder MPU Vorbereitung anzufertigen. Bild und/oder Tonaufnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei. 

Es ist dem Auftraggeber untersagt, die in der Beratung und Vorbereitung ausgehändigten Dokumente/Hausaufgaben an Dritte weiterzugeben. Er verpflichtet sich über Inhalte, über die privaten Angelegenheiten anderer Kursteilnehmer Verschwiegenheit zu wahren.

§ 11 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen der nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

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